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Die Ein­sicht in die ei­gene Pa­ti­en­ten­ak­te ge­währt nicht nur ein tie­feres Ver­ständ­nis für die ei­gene Ge­sund­heits­ge­schich­te, son­dern ist auch ein we­sent­li­cher Be­stand­teil der per­sön­li­chen In­for­ma­ti­ons­ho­heit. In Deutsch­land sind die Re­ge­lun­gen zur Ak­ten­ein­sicht von Pa­ti­en­ten­da­ten klar durch das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG), das Bür­ger­li­che Ge­setz­buch (BGB) und das Pa­ti­en­ten­rech­te­ge­setz ge­setzt. Die­ser Text be­leuch­tet die recht­li­chen Grund­la­gen und Pro­zes­se, die es Pa­ti­en­ten in Deutsch­land er­mög­li­chen, ihre ei­ge­ne Kranken- oder Pa­ti­en­ten­akte ein­zu­se­hen, und er­läu­tert die Be­deu­tung die­ser In­for­ma­ti­ons­mög­lich­keit im Kon­text des mo­der­nen Ge­sund­heits­we­sens.

DatensicherheitDas Selbstbestimmungsrecht stellt einen grundlegenden Grundsatz in der Debatte um Datenschutz und Privatsphäre dar. Insbesondere im Kontext von Opt-Out-Mechanismen, die in verschiedenen Bereichen der digitalen Welt angewendet werden, ist es von entscheidender Bedeutung, die Bedingungen zu verstehen, unter denen dieses Recht gewahrt bleibt. Opt-Out, das es den Nutzern ermöglicht, sich von bestimmten Datenerhebungs- und Verarbeitungspraktiken abzumelden, kann potenziell als Instrument zur Wahrung der individuellen Entscheidungsfreiheit dienen.

Die ärztliche SchweigepflichtIn Deutschland soll gemäß dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit künftig Opt-out für die ePA eingeführt werden. Ärzte werden somit zur Befüllung der ePA gezwungen, sofern der Patient nicht widerspricht. Gilt dann die fehlende aktive Zustimmung des Patienten als Verletzung der Schweigepflicht, wenn ein Arzt die Gesundheitsdaten dort speichert?

Die Einführung eines Opt-Out-Verfahrens für die elektronische Patientenakte (ePA), bei dem die ePA standardmäßig erstellt wird, es sei denn der Patient widerspricht ausdrücklich, ändert nicht die grundsätzlichen Prinzipien der ärztlichen Schweigepflicht. Die ärztliche Schweigepflicht bezieht sich auf den Schutz der Vertraulichkeit der Gesundheitsdaten eines Patienten, unabhängig von den technischen oder organisatorischen Aspekten, wie die Daten erfasst oder gespeichert werden.

Arzt der DienstleisterNur mit Druck und gesetzlichen Zwängen konnte die telemantische Infrastruktur (TI) eingeführt werden. Hierbei werden die Ärzte gezwungen, die Patientendaten mit dem Netzwerk der TI zu verbinden und die Anwendungen der TI zu nutzen. Ärzte machen sich dabei zum Diener der Gematik und verlieren darüber den Respekt dem Patienten gegenüber.

In Deutschland müssen Patienten ihre ausdrückliche Zustimmung (Einwilligung) geben, bevor ihre Daten innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) verarbeitet werden dürfen. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten gilt als besonders sensibel, und deshalb ist eine informierte Einwilligung durch den Patienten erforderlich, um die rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung zu schaffen.

Datenschutz-FolgenabschätzungGemäß Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) in bestimmten Fällen verpflichtend. Eine Arztpraxis müsste eine Datenschutzfolgenabschätzung durchführen, wenn eine Art von Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich um eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen handelt, einschließlich Profiling, oder wenn sensible Daten in großem Umfang verarbeitet werden.

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