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Im Zeitalter von Smartphones & Co. kann praktisch alles und zu jeder Zeit aufgenommen und zeitgleich mit dem Rest der Welt geteilt werden. Aufnahmen mancher Lebensbereiche, wie zum Beispiel Gesundheitsdaten, will man dabei lieber nicht in Händen Dritter wissen. Gerade Gesundheitsdaten gehören zu den sensibelsten Daten, die es gibt und wenn die in falsche Hände gelangen, könnten sie ausgenutzt werden und sehr großen Schaden anrichten.
Um den Missbrauch der Gesundheitskarte (eGK) einzudämmen, hatte das BSG im Urteil vom 18.12.2018, B 1 KR 31/17 R auf „höheres Interesse“ anerkannt, so dass ein Passbild auf der eGK sein muss. Über die Sinnhaftigkeit lässt sich streiten, jedoch hatten Kreditkartenhersteller schon sehr schnell herausgefunden, dass niemand auf das aufgedruckte Passfoto zur Kontrolle schaut, ob es sich tatsächlich um den Karteninhaber handelt.