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Die derzeit schleppende Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) soll durch die Umstellung auf Opt-out einen Schub erhalten, wenn es nach dem Willen des Gesundheitsministers Karl Lauterbach geht. Dies wurde bereits im Koalitionsvertrag 2021 der Ampelregierung festgelegt.

Nun wurde durch ein rechtswissenschaftliches Gutachten der Bertelsmann Stiftung und der Stiftung Münch überprüft, ob die Umstellung von Opt-in auf Opt-out bei der ePA rechtswirksam erfolgen kann. Durch die Umstellung sollen alle Akteure, ohne Einholung der Zustimmung des Patienten, auf die ePA zugreifen können.

Seit dem 30. Juni 2020 gibt es rechtsverbindliche Richtlinien für die Mindestanforderung der IT-Sicherheit in Arztpraxen. Mit dem Gesetz § 75B SGB V wurde die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgefordert, die Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu erstellen.

Diese Richtlinie weist Sicherheitslücken für Arztpraxen, die durch den Einsatz von IT Informationstechnik entstehen kann. Ebenfalls werden Maßnahmen genannt, die getroffen werden sollen, damit solche Lücken verhindert werden sollen.
Wir erinnern uns: Im Februar 2016 legte eine Schadsoftware die IT eines Krankenhauses in Neuss lahm. Nur mit großem Aufwand konnten die Daten wiederhergestellt werden. Es entstand dabei ein Schaden von über 1 Millionen Euro. Seinerzeit kam der Erpressertrojaner Petya zum Einsatz. Meist werden Lösegelder gefordert, die zur Datenwiederherstellung führen sollen.

In einem bereits am 7.7.2022 veröffentlichten Impulspapier "Gesundheitsdatennutzung – jetzt!" legt der wissenschaftliche Beirat für digitale Transformation der AOK Nordost dar, warum die Bundesregierung Tempo machen müsse beim geplanten Gesundheitsdatennutzungsgesetz.

Dass Gesundheitsdaten Leben retten kann, wird nicht bestritten, jedoch sie ohne Zustimmung des Patienten zu nutzen, ist rechtsethisch verwerflich.
Die AOK Nordost macht nun Druck auf die Bundesregierung und begründet dies mit dem Versagen in der Corona-Pandemie.
Das Bundesministerium für Gesundheit hört derzeit Interessenvertreter zum geplanten Gesundheitsdaten-Nutzungsgesetz an, hat aber noch keinen Zeitplan für die Umsetzung bekannt gegeben.

Selbstbestimmung ist ein hohes und geschätztes Gut in Deutschland. Während der mündige Bürger in vielen Gesellschaftsbereichen akzeptiert ist, sieht es im Gesundheitswesen anders aus.

Das Leitbild des mündigen Patienten wird nicht gelebt, es existiert schlicht und einfach nicht. Selbstbestimmung im Gesundheitswesen -- was ist das? Dort wo man sich bemüht es Patientengerecht zu machen, wird es von anderer Seite her sofort unterdrückt.
Die Selbstbestimmung kommt bei den Patienten nicht an. Das Zuckerbrot-Peitschen – Verfahren als auch die Aufweichung von Patientenrechte durch das digitale Versorgungsgesetz (DVG). Dabei hat die wissenschaftliche Forschung bereits gezeigt, dass der informierte und selbstbestimmte Patient einen wichtigen Beitrag zur Qualitätsverbesserung (Abbau von Über-, Unter- und Fehlversorgung) leisten kann.

Mit der Einführung der telematischen Infrastruktur (TI) verliert der Patient immer mehr Rechte und wird zunehmend abhängig von den Sicherheitsmaßnahmen, die ein Arzt in seiner Praxis installiert hat. Mal ist sie gut, doch öfters ist sie schlecht.

Oft wurde die Firewall deaktiviert, um den Konnektor zu installieren und im Anschluss ganz einfach vergessen sie wieder einzuschalten. Oft ist erst gar keine Firewall installiert. Auch der parallele Internetanschluss trägt zum Verlust der Datensicherheit innerhalb einer Praxis bei. Welche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Patientendaten getroffen wurden, verschwiegen Ärzte gegenüber dem Patienten!

Patienten sollen künftig eine digitale Identität verwenden, um Zugang zu den digitalen Diensten im Gesundheitswesen zu erhalten. Sie soll in Zukunft die Gesundheitskarten ablösen.

Mit der digitalen Identität soll das Authentifizierungsverfahren bei verschiedenen digitalen Gesundheitsdiensten der Telematikinfrastruktur (TI) vereinfachen. Eigentlich sind die Krankenkassen nach dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) bereits zum 1. Januar 2023 zur Umsetzung der digitalen Identitäten und bis Mitte 2024 zum Einsatz selbiger verpflichtet, doch bisher fehlen die Spezifikationen. Im Zuge der Weiterentwicklung der TI (TI 2.0) sind auch für Leistungserbringer wie Ärzte, Praxen und Krankenhäuser digitale Identitäten geplant, die elektronische Heilberufsausweise (eHBA) und Praxis- oder Institutionskarten (SMC-B) für 2023 ersetzen sollen.

Das OLG Düsseldorf verurteilte eine Krankenkasse auf 2.000 EURO Schadensersatz, da sie gegen Art. 82 Abs. 1 DSGVO verstoßen hat, weil sie eine Gesundheitsakte an falsche E-Mail-Adresse schickte.

Ein gesetzlich versicherter Patient möchte zur privaten Krankenversicherung wechseln und benötigt daher seine Gesundheitsakte. Er bittet seine Kasse daher, ihm die entsprechenden Daten an seine private E-Mail-Adresse zu senden. Eigentlich ein Standardvorgang. Doch es kam anders. Die Kasse versendete die Akte nicht nur unverschlüsselt, sondern schickte die Mail auch noch an eine falsche Adresse.