Was muss ein Patient in Deutschland beachten, wenn er seine Krankenakte / Patientenakte einsehen möchte?

ePA DatenDie Ein­sicht in die ei­gene Pa­ti­en­ten­ak­te ge­währt nicht nur ein tie­feres Ver­ständ­nis für die ei­gene Ge­sund­heits­ge­schich­te, son­dern ist auch ein we­sent­li­cher Be­stand­teil der per­sön­li­chen In­for­ma­ti­ons­ho­heit. In Deutsch­land sind die Re­ge­lun­gen zur Ak­ten­ein­sicht von Pa­ti­en­ten­da­ten klar durch das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG), das Bür­ger­li­che Ge­setz­buch (BGB) und das Pa­ti­en­ten­rech­te­ge­setz ge­setzt. Die­ser Text be­leuch­tet die recht­li­chen Grund­la­gen und Pro­zes­se, die es Pa­ti­en­ten in Deutsch­land er­mög­li­chen, ihre ei­ge­ne Kranken- oder Pa­ti­en­ten­akte ein­zu­se­hen, und er­läu­tert die Be­deu­tung die­ser In­for­ma­ti­ons­mög­lich­keit im Kon­text des mo­der­nen Ge­sund­heits­we­sens.

In Bezug auf die Patientenakteneinsicht regelt § 810 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Deutschland das Recht auf Einsicht in bewegliche Sachen. Dieser Paragraph ist im Kontext der Patientenakte relevant, da die Patientenakte als eine Art bewegliche Sache betrachtet wird.

Gemäß § 810 BGB hat grundsätzlich jeder das Recht auf Einsicht in eine bewegliche Sache, es sei denn, es besteht ein rechtlich anerkannter Grund, der diese Einsichtnahme einschränkt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das Persönlichkeitsrecht oder andere schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigt werden.

Im Zusammenhang mit Patientenakten könnte § 810 BGB bedeuten, dass Patienten grundsätzlich das Recht haben, ihre eigene Patientenakte einzusehen. Allerdings können bestimmte Einschränkungen gelten, um die Rechte anderer Personen, wie zum Beispiel die ärztliche Schweigepflicht oder Datenschutzbestimmungen, zu wahren. Daher kann das Recht auf Einsicht in die Patientenakte durch andere gesetzliche Bestimmungen begrenzt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte nicht ausschließlich durch § 810 BGB geregelt wird. Weitere einschlägige gesetzliche Regelungen finden sich beispielsweise im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und im Patientenrechtegesetz. Diese Gesetze enthalten spezifischere Bestimmungen zum Schutz von Patientendaten und regeln das Verfahren zur Einsichtnahme in die Patientenakte genauer.

In Deutschland regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Umgang mit personenbezogenen Daten, einschließlich der Patientenakte. Auch sind die rechtlichen Grundlagen dafür sind im Patientenrechtegesetz (PatRG) und im Datenschutzrecht verankert. Hier sind die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, die ein Patient beachten sollte, wenn er seine Krankenakte einsehen möchte:

  1. Recht auf Auskunft auf 34 BDSG: Gemäß § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) hat eine Person das Recht auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert sind. Dies betrifft auch den Bereich der Patientenakte im Gesundheitswesen. Hier sind die wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit dem Recht auf Auskunft nach § 34 BDSG im Bezug auf die Patientenakte:

    Auskunft auf Auskunft:
    Jeder Patient hat das Recht, von der verantwortlichen Stelle (in diesem Fall der Arzt, das Krankenhaus oder die medizinische Einrichtung) Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten von ihm gespeichert sind.

    Umfang der Auskunft:
    Die Auskunft umfasst insbesondere Informationen über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder werden, sowie, falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer.

    Kostenfrei:
    Grundsätzlich ist die Auskunft nach § 34 BDSG kostenfrei. Es dürfen jedoch Gebühren verlangt werden, wenn der Betroffene in unverhältnismäßiger Weise Anträge stellt, insbesondere aufgrund ihrer Häufigkeit.

    Identitätsnachweis:
    Die verantwortliche Stelle kann verlangen, dass der Antragsteller sich angemessen identifiziert, um sicherzustellen, dass die Anfrage tatsächlich vom betroffenen Patienten kommt.

    Auskunftsverweigerung
    In bestimmten Fällen kann die verantwortliche Stelle die Auskunft verweigern, zum Beispiel wenn die Offenbarung der Informationen das Wohl des Patienten oder anderer Personen gefährden könnte.

    Das Recht auf Auskunft nach § 34 BDSG ermöglicht es Patienten, mehr Transparenz darüber zu erhalten, welche persönlichen Daten im Zusammenhang mit ihrer Gesundheitsversorgung verarbeitet werden. Es dient dem Schutz der Privatsphäre und dem Informationsrecht des Einzelnen.

  2. Einschränkungen des Auskunftsrechts 4 BDSG): Das Auskunftsrecht kann in bestimmten Fällen eingeschränkt sein, zum Beispiel wenn die Offenlegung der Daten gegen ärztliche Schweigepflicht oder andere gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  3. Einsichtnahme vor Ort (Nr. 630g BGB): Neben dem Recht auf Auskunft kann der Patient auch das Recht auf Einsichtnahme vor Ort in seine Patientenakte haben. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
  4. Datenschutz in der Gesundheitsversorgung StGB: Die ärztliche Schweigepflicht ist im Strafgesetzbuch geregelt. Ärzte und anderes medizinisches Personal sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten Geheimnisse verpflichtet.

Das Patientenrechtegesetz enthält ebenfalls Regelungen zu den Rechten der Patienten, einschließlich des Rechts auf Einsicht in die Patientenakte. In Deutschland haben Patienten das Recht, ihre Krankenakte bzw. Patientenakte einzusehen. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind im Patientenrechtegesetz (PatRG) und im Datenschutzrecht verankert. Hier sind einige wichtige Punkte zu beachten:

Antrag auf Einsicht:
Der Patient muss einen schriftlichen Antrag auf Einsicht in seine Patientenakte stellen. Der Antrag kann formlos erfolgen, es ist jedoch ratsam, ihn schriftlich zu verfassen, um einen Nachweis zu haben.

Fristen:
Das Gesetz sieht vor, dass die Einsicht innerhalb von 30 Tagen gewährt werden muss. In Ausnahmefällen kann diese Frist um weitere 30 Tage verlängert werden, über diese Verlängerung muss der Patient jedoch informiert werden.

Einsichtnahme vor Ort
Der Patient hat das Recht, seine Patientenakte vor Ort in der Praxis oder im Krankenhaus einzusehen. Dies kann unter Anwesenheit von medizinischem Personal oder in Begleitung eines Vertrauensperson stattfinden.

Kopien und digitale Einsicht:
Der Patient kann auch Kopien seiner Patientenakte verlangen. Die Kosten für Kopien dürfen jedoch nur die tatsächlich entstandenen Kosten umfassen. In einigen Fällen ist auch eine digitale Einsichtnahme möglich, beispielsweise durch Zugang zu einem Patientenportal.

Einschränkungen:
Es gibt bestimmte Informationen, die vom Recht auf Einsichtnahme ausgeschlossen sein können, zum Beispiel wenn die Offenbarung der Informationen dem Wohl des Patienten schaden könnte. In solchen Fällen kann eine eingeschränkte Einsichtnahme erfolgen.

Datenschutz:
Bei der Einsichtnahme in die Patientenakte müssen die Datenschutzbestimmungen beachtet werden. Dies umfasst den Schutz sensibler Gesundheitsdaten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Um die genauen Bedingungen und den Ablauf für die Einsichtnahme in die Patientenakte zu erfahren, sollte sich der Patient direkt an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt oder die entsprechende medizinische Einrichtung wenden. Es kann sinnvoll sein, vorab einen formellen Antrag auf Auskunft oder Einsichtnahme zu stellen.

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