Ein TI-Faktencheck und Ratgeber. Die meisten Arztpraxen an der TI nutzen den Parallelbetrieb!
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Die elektronische Patientenakte (ePA) soll ein zentrales Element der digitalen Gesundheitsinfrastruktur in Deutschland darstellen. Sie soll eine umfassende und sichere Speicherung sowie den Austausch von Gesundheitsdaten ermöglichen, was die Effizienz und Qualität der medizinischen Versorgung verbessern könnte. In diesem Kontext ist das Opt-Out-Verfahren ein kontrovers diskutiertes Thema. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, bei dem Bürger automatisch in das System einbezogen werden, es sei denn, sie widersprechen aktiv (Opt-Out). Die zentrale Fragestellung in diesem Beitrag lautet: Stellt das Opt-Out-Verfahren eine aktive Zustimmung des Patienten dar und ist ein solcher Eingriff unter Berücksichtigung der Menschenwürde verfassungsgemäß?
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Am 15. Januar 2025 tritt in Deutschland eine Regelung in Kraft, die vorsieht, dass das Einstecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in ein Lesegerät gleichzeitig als aktive Zustimmung zur Zugriffserteilung auf die elektronische Patientenakte (ePA) gewertet wird. Dieses Thema wirft wichtige rechtliche, ethische und datenschutzrechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten. Dieser Bericht analysiert die rechtliche Vertretbarkeit dieser Maßnahme und untersucht, inwieweit sie den ethischen Grundsätzen und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Patienten entspricht.
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Nachfolgendes Informationsmaterial nach § 343 Abs.1a SGB V muss künftig Ihre Krankenkasse zur Verfügung stellen:
Ich möchte nicht, dass eine ePA für mich angelegt wird. Was muss ich tun?
Im Rahmen der Einführung der Widerspruchslösung für die ePA sieht der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist von 6 Wochen gegen die Einrichtung der ePA vor, nachdem Ihnen entsprechende Informationen von Ihrer Krankenkasse übermittelt wurden. Das gleiche Verfahren gilt auch, wenn Sie erstmalig Kontakt mit der gesetzlichen Krankenversicherung haben.
Wenn Sie also keine ePA haben möchten, widersprechen Sie der Bereitstellung gegenüber Ihrer Krankenkasse. Nähere Informationen zum Verfahren erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.
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Das Digital-Gesetz (DigiG) wurde am 2. Februar 2024 vom Deutschen Bundesrat genehmigt. Das Gesetz legt unter anderem fest, dass die ePA Anfang 2025 für alle gesetzlich Versicherten automatisch eingerichtet wird. Wer eine ePA dann nicht haben möchte, kann dagegen Einspruch erheben („Opt-out“). Die Krankenkassen müssen ihre Versicherten vorher darüber aufklären und ihnen die Möglichkeit zum Einspruch geben.
Weiterlesen: Neuerungen bei der elektronischen Patientenakte
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1. Was ist die ePA?
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine digitale Sammlung von Gesundheitsdaten, die seit dem 1. Januar 2021 für jeden gesetzlich Versicherten in Deutschland verfügbar ist. Ärzte, Apotheker und andere medizinische Fachkräfte können darauf zugreifen, um wichtige Informationen über die Gesundheit eines Patienten zu erhalten.
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Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine digitale Sammlung von Gesundheitsdaten, die für jeden gesetzlich Versicherten in Deutschland seit dem 1. Januar 2021 verfügbar ist. Die ePA kann viele Vorteile bieten, aber es gibt auch einige Risiken, die man kennen sollte.
Was ist die ePA und was sind ihre Vorteile?
Die ePA ist eine zentrale Sammlung von Gesundheitsdaten, die für den Patienten, Ärzte und andere Gesundheitsdienstleister zugänglich sind. Der Patient kann selbst entscheiden, welche Daten in der ePA gespeichert werden sollen. Die ePA ermöglicht es den Ärzten und anderen Gesundheitsdienstleistern, wichtige medizinische Informationen schnell und einfach zu finden und auszutauschen. Die ePA kann auch dabei helfen, unnötige Untersuchungen und Behandlungen zu vermeiden und die Qualität der Gesundheitsversorgung insgesamt zu verbessern.
Was sind die Risiken der ePA?
Weiterlesen: Die elektronische Patientenakte - Chancen und Risiken