Mit dem „Patientendaten-Schutz-Gesetz“ werden digitale Angebote wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenakte nutzbar – und sensible Gesundheitsdaten gleichzeitig bestmöglich geschützt. Mit einer neuen, sicheren App können Versicherte E-Rezepte künftig in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen. Facharzt-Überweisungen lassen sich digital übermitteln. Und Patienten bekommen ein Recht darauf, dass der Arzt ihre elektronische Patientenakte (ePA) befüllt. Darin lassen sich ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft speichern.
Soviel zur Theorie des Bundesgesundheitsministeriums. TI-Faktencheck hat dies zum Anlass genommen, das Patientendaten-Schutz-Gesetz zu durchleuchten, um zu sehen, ob es seinen Namen wert ist, was es verspricht.
Die Regelungen im Detail:
Patienten bekommen ein Recht auf eine moderne Versorgung
Krankenkassen müssen ihren Versicherten seit dem 01.01.2021 eine elektronische Patientenakte anbieten. Damit diese auch befüllt wird, erhalten Patientinnen und Patienten zeitgleich einen Anspruch darauf, dass ihre Ärztin bzw. ihr Arzt, Daten in die ePA einträgt. Ärzte bekommen das erste Befüllen und das Verwalten der ePA bezahlt.
TI-Faktencheck: Warum soll ein Arzt zusätzliches Honorar erhalten, wenn er Anwendungen der telematischen Infrastruktur nutzt wie z. B. für das Befüllen der elektronischen Patientenakte. Bei der Ausstellung eines eRezeptes bleibt es sogar der gleiche Aufwand wie vorher auch.
Die elektronische Patientenakte wird nutzbar
Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern sollten bereits 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern lassen. Versicherte können seit 2022 bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der ePA übertragen lassen.
TI-Faktencheck: Aufgrund von technischen Problemen ist der größte Teil der Anwendungen immer noch nicht verfügbar. Auch verfügen die meisten Versicherten immer noch nicht über die dafür nötige elektronische Gesundheitskarte mit NFC - Funktion und der dazugehörigen PIN. Dabei wissen wir alle das Skimming hier durchaus möglich ist.
Der Patient wird Herr über seine Daten
Mit der elektronischen Patientenakte entscheidet allein der Patient, was mit seinen Daten geschieht. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Versicherte entscheidet, welche Daten in der ePA gespeichert und welche wieder gelöscht werden. Er entscheidet auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.
Seit dem 01.01.2022 können Versicherte darüber hinaus über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Patienten können also zum Beispiel festlegen, dass ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, dass ihm aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden.
Ab 2023 haben Versicherte die Möglichkeit, die in der ePA abgelegten Daten im Rahmen einer Datenspende freiwillig der Forschung zur Verfügung zu stellen.
TI-Faktencheck: Seit dem 01.09.2022 können Krankenkassen Daten in anonymisierter Form an die Forschung weiterleiten, ohne dass der Versicherte ein Widerspruchsrecht hat. Dies wurde ihm mit diesem Gesetz aberkannt. Weiterhin werden Anwendungen wie das eRezept als gesetzliche Zwangsanwendung eingeführt. Die informationelle Selbstbestimmung wurde hier außer Kraft gesetzt. Die Bundesregierung betreibt hier eine einseitige Aufklärung!
Digitale Lösungen statt Zettelwirtschaft
Für das E-Rezept soll es eine App geben, mit der sich das E-Rezept direkt auf dem Smartphone anzeigen lässt. Der Patient kann es dann in einer Apotheke seiner Wahl einlösen. Die App wird Teil der sicheren Telematikinfrastruktur und bietet auch Schnittstellen für andere Apps an. Alternativ kann der Versicherte einen 2D-Barcode auf Papier vorzeigen. Das Rezept wird auch in diesem Fall digital an die Apotheke übermittelt.
Auch Überweisungen zum Facharzt sollen auf elektronischem Weg übermittelt werden können.
TI-Faktencheck: Die meisten Patienten verfügen nicht über die technischen Voraussetzungen. Aus diesem Grund muss das eRezept ausgedruckt werden. Es wird sogar auf ein DIN A4 Blatt ausgedruckt. Das alte Rezept (Muster 16) hat das kleinere Format DIN A5. Ältere Menschen kommen mit Smartphones nicht zurecht und daher wird die "Zettelwirtschaft" bleiben.
Klare Regeln für Datenschutz und Datensicherheit in der Telematikinfrastruktur
Jeder Nutzer der Telematikinfrastruktur – ob Arzt, Krankenhaus oder Apotheker – ist für den Schutz der von ihm verarbeiteten Patientendaten verantwortlich. Die Details dazu werden mit dem Gesetzentwurf lückenlos geregelt.
Betreiber von Diensten und Komponenten innerhalb der Telematikinfrastruktur müssen Störungen und Sicherheitsmängel unverzüglich an die gematik melden. Tun sie das nicht ordnungsgemäß, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro.
TI-Faktencheck: Wer Geld hat, um einen Familienangehörigen retten zu können, dann wird er es einsetzen. Strafen dienen nur zur Abschreckung, hindern jedoch nicht vor dem illegalen Zugriff. Bei einer Offline-Verwaltung wäre so etwas erst gar nicht möglich.
Wortlaut des Gesetz im Bundesgesetzblatt