Gesundheitsdaten gehören zur Würde des Menschen gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes (GG)

Wuerde01Gesundheitsdaten gehören zur Würde des Menschen gemäßArtikel 1 des Grundgesetzes (GG).
Das Bundesverfassungsgericht hat dies mehrfach betont und auf die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Gesundheitsdaten für die informationelle Selbstbestimmung und die Wahrung der Menschenwürde hingewiesen. Dies bedeutet, dass jeder Mensch ein Recht auf Achtung seiner Persönlichkeit hat und vor Eingriffen in seine Privatsphäre geschützt ist.

Ein wichtiger Hinweis des Bundesverfassungsgerichts auf den Schutz der Gesundheitsdaten als Teil der Menschenwürde findet sich beispielsweise in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 (Az. 1 BvR 370/07). In diesem Urteil stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Schutz der informationellen Selbstbestimmung ein wesentliches Element des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde darstellt.

Dabei betont das Gericht ausdrücklich, dass auch Gesundheitsdaten einen hohen Schutz genießen müssen und dass diese Daten besonders sensibel und schützenswert sind. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass ein Verlust der Kontrolle über die eigenen Gesundheitsdaten den Betroffenen besonders betreffen kann und daher ein besonderer Schutz dieser Daten notwendig ist, um die Menschenwürde zu wahren.

 

Artikel 1 des GG besagt, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und zu achten und zu schützen ist. Dies bedeutet, dass jeder Mensch ein Recht auf Achtung seiner Persönlichkeit hat und vor Eingriffen in seine Privatsphäre geschützt ist. Gesundheitsdaten sind sehr private und sensible Informationen, die Rückschlüsse auf den körperlichen und geistigen Zustand eines Menschen zulassen. Daher sind sie besonders schützenswert und gehören zur Würde des Menschen. Der Schutz von Gesundheitsdaten ist auch in anderen Gesetzen, wie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB), verankert.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes hat jeder Mensch das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Der Schutz von Gesundheitsdaten ist somit auch ein Aspekt des Persönlichkeitsrechts und der freien Entfaltung der Persönlichkeit.

Informelle Selbstbestimmung der eigenen Datenspeicherung

Die informelle Selbstbestimmung der eigenen Datenspeicherung geht auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zurück, welches in Deutschland aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes abgeleitet wird. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und bezieht sich auf den Schutz personenbezogener Daten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem berühmten Volkszählungsurteil von 1983 entschieden, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Grundrecht ist und dass es auch den Schutz der Privatsphäre umfasst. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist daher nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und der Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet ist.

Die informelle Selbstbestimmung der eigenen Datenspeicherung bedeutet, dass jeder Mensch das Recht hat, selbst darüber zu entscheiden, welche personenbezogenen Daten gespeichert werden und wer darauf zugreifen kann. Dies umfasst auch das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung der eigenen personenbezogenen Daten.

In der modernen Gesellschaft, in der immer mehr Daten über uns gesammelt werden, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von großer Bedeutung. Es gewährleistet, dass wir die Kontrolle über unsere eigenen Daten behalten und dass diese nicht ohne unsere Einwilligung oder auf unzulässige Weise verwendet werden.

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