Die freie Arztwahl

Das ArztgesprächIn Deutschland haben Patienten das Recht auf freie Arztwahl. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich frei entscheiden können, welchen Arzt oder welche Ärztin sie aufsuchen möchten, ohne dabei an bestimmte Vorgaben gebunden zu sein. Das Recht auf freie Arztwahl ist gesetzlich verankert und wird durch mehrere Gesetze und Regelungen geschützt.

Die wichtigsten Gesetze dazu sind:

  • Grundgesetz (GG): Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 2 Absatz 2 besagt, dass jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, und in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 wird das Recht auf freie Berufswahl garantiert. Dazu zählt auch die freie Arztwahl.
  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V): Das SGB V regelt die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland. § 76 besagt, dass Versicherte das Recht haben, Ärzte und andere Leistungserbringer frei zu wählen, soweit die Leistungen zur Verfügung stehen.
  • Patientenrechtegesetz: Das Patientenrechtegesetz trat am 26. Februar 2013 in Kraft und stärkt die Rechte von Patienten in Deutschland. Es beinhaltet unter anderem das Recht auf freie Arztwahl (§ 9 Patientenrechtegesetz).
  • Versorgungsstärkungsgesetz (VSG): Das VSG wurde am 23. Juli 2015 verabschiedet und enthält Regelungen zur Stärkung der medizinischen Versorgung in Deutschland. Es beinhaltet auch das Recht auf freie Arztwahl.

Diese Gesetze schützen das Recht der Patienten, den Arzt oder die Ärztin ihres Vertrauens frei auszuwählen, solange es sich um einen zugelassenen und abrechnungsberechtigten Leistungserbringer handelt. Es gibt jedoch auch bestimmte Einschränkungen oder Bedingungen, die je nach Art der Versicherung (gesetzlich oder privat) und dem jeweiligen Vertragsverhältnis gelten können. Es ist daher ratsam, sich bei der Krankenversicherung über die konkreten Regelungen und Möglichkeiten zur freien Arztwahl zu informieren.

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