Ein Zugriff aus einer Leistungserbringereinrichtung darf nur erfolgen, soweit dies tatsächlich für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten, die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich erforderlich ist. Der Zugriff muss im Kontext mit Ihrem Besuch beziehungsweise mit Ihrer Inanspruchnahme einer entsprechenden Leistung stehen.
Beim Besuch eines Leistungserbringers (zum Beispiel einer Arztpraxis) kann der Bezug zur Behandlung und damit die Zugriffsmöglichkeit unmittelbar durch die Vorlage der eGK hergestellt werden. Alternativ können Sie die Zugriffsberechtigung auch über die ePA-App Ihrer Krankenkasse unabhängig von einem Vor-Ort-Besuch erteilen. Mit der Zugriffsberechtigung für Leistungserbringer auf die ePA willigen Sie gemäß § 353 SGB V automatisch in die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten durch die jeweilige Leistungserbringereinrichtung ein.
Der Zugriff kann nur erfolgen, sofern Sie dem zuvor nicht widersprochen haben – in der ePA-App, bei den Leistungserbringern oder über die Ombudsstelle.
Für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gilt, dass Sie in deren Zugriff auf die ePA im Vorfeld einwilligen müssen. Ohne Ihre Einwilligung ist ein Zugriff dieser Einrichtungen nicht erlaubt. Durch die Vorlage der eGK gewähren Sie technisch den Zugriff auf die ePA.
Eine Zugriffsberechtigung erstreckt sich immer auf die gesamte Leistungserbringereinrichtung oder Organisationseinheit. Sie gewähren den Zugriff somit dem gesamten medizinischen Personal eines Leistungserbringers, zum Beispiel einer Arztpraxis, eines Medizinischen Versorgungszentrums oder eines Krankenhauses. Bei einem Widerspruch gegen den Zugriff entziehen Sie die Berechtigungen dementsprechend der gesamten Einrichtung beziehungsweise Abteilung.
Für einige Leistungserbringer hat der Gesetzgeber nach § 352 SGB V festgelegt, dass sie grundsätzlich nur bestimmte Informationen in Ihrer ePA einsehen dürfen. Über diese gesetzlich festgelegten Zugriffsrechte hinaus können Sie keine Berechtigung zum Zugriff erteilen. Eine Apothekerin beziehungsweise ein Apotheker darf zum Beispiel keine Daten aus Ihrem elektronischen Zahnbonusheft einsehen.
Jede Leistungserbringereinrichtung ist gesetzlich verpflichtet, zu protokollieren, wer wann auf welche Daten Ihrer ePA zugegriffen hat. Der Zugriff der Leistungserbringer wird in der ePA nachvollziehbar gespeichert. Die Leistungserbringer müssen wiederum protokollieren, welche für die Einrichtung tätige Person den Zugriff vorgenommen hat.